Satzung


§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

  • (1) Der Verein InterKontinental, mit dem Zusatz e.V. nach der Eintragung, mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
  • (2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in Form der Förderung und Pflege afrikanischer Literatur in Deutschland. Grundlage der Vereinsarbeit ist dabei die kulturelle Förderung durch eine gleichberechtigte Zusammenarbeit und Austausch zwischen Deutschland und den Ländern des afrikanischen Kontinents sowie ein Verständnis von gegenseitiger Entwicklung. Ziel ist es, durch die Literatur einen gleichberechtigten Dialog zwischen den Kontinenten und Ländern und ihren Menschen voranzubringen, um Vorurteilen, Stereotypen, Ungleichheit, neokolonialen Strukturen und daraus entstehenden Rassismus und Diskriminierung entgegenzuarbeiten.
  • (3) Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch:
  1. a. Organisation und Durchführung von öffentlichen, dem Zweck der Satzung entsprechenden Veranstaltungen und Programmen, insbesondere im Bereich Literatur.
  2. b. die Förderung, Herausgabe und Veröffentlichung von literarischen und wissenschaftlichen Werken afrikanischer Autorinnen und Autoren.
  3. c. Beratungstätigkeiten.

§2 Selbstlosigkeit

  • (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Gegebenenfalls werden Hilfspersonen im Sinne von §57 der Abgabenordnung beschäftigt, die verhältnismäßig und angemessen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins vergütet werden.

§3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  • - ordentlichen Mitgliedern: alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele des Vereins aktiv unterstützen möchten.
  • - Fördermitgliedern: alle natürlichen und juristischen Personen, die die Ziele und Aktivitäten des Vereins fördernd unterstützen möchten. Fördermitglieder entrichten regelmäßig einen finanziellen Betrag und genießen im Gegenzug alle Vorteile. Näheres siehe Beitragssatzung §5. Fördermitglieder haben kein Antrags- oder Stimmrecht.
  • - Ehrenmitgliedern: alle natürlichen oder juristischen Personen, mit allen Rechten, aber ohne Pflichten. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Es entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung der Ablehnung die Mitgliederversammlung angerufen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und den festgelegten Mitgliedsbeitrag rechtzeitig zu entrichten. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vorstandsbeschlüsse sowie die Beschlüsse der Mitgliederversammlung anzuerkennen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz zweifacher Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Während eines Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte des Mitglieds.

§4 Beiträge

Die Mitglieder bezahlen einen jährlichen Beitrag. Dieser wird nach Aufnahme im selben Jahr und in den folgenden Jahren jeweils zum Ende des Eintrittsmonats eines jeden Jahres fällig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • - Mitgliederversammlung
  • - Vorstand

§6 Mitgliederversammlung

  • (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen. Sie ist das oberste beschlussfähige Organ und wird geleitet von der/dem 1. Vorsitzenden, in dessen/deren Abwesenheit vom/von der 2. Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht an andere Vereinsorgane übertragen wurden.
  • (2) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
  • (3) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
  • a. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstandes
  • b. Wahl des Vorstandes
  • c. Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen
  • d. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • e. Satzungsänderungen
  • f. Der Vorstand und die Rechnungsprüfer/innen werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  • (4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird.
  • (5) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann in elektronischer Form erfolgen.

§7 Beschlussfassung

  • (1) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
  • (2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • (3) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (per E-Mail) mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen
  • (4) Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§8 Satzungsänderung

  • (1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  • (2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal fünf Mitgliedern: Dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden und mindestens einer/einem, aber maximal drei Beauftragten.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/einen Vorsitzende/n sowie dessen/deren Stellvertreter/in. Zur Unterstützung des Vorstandes können bis zu drei Beisitzer/innen gewählt werden, die den Vorstand beratend unterstützen, aber kein Stimmrecht haben.

(3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, sowie in der Öffentlichkeit. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der/dem Vorsitzenden, im Sinne von § 28BGB vertreten.

(4) Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt insbesondere

  1. a. die Einberufung der Mitgliederversammlung
  2. b. die Einladung zu Veranstaltungen des Vereins
  3. c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  4. d. Entscheidung über die Vergabe von Fördermitteln
  5. e. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.
  6. f. Verwaltung des Vereinsvermögens, Erstellung des Jahres- und Finanzberichts
  • (5) Die Vorstandsmitglieder und Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung einzeln in getrennten Wahlvorgängen für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein Vorstandsmitglied bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Wahl der/des Nachfolger/in im Amt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit abgewählt werden. Im Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.

Sinkt durch das vorzeitige Ausscheiden die Zahl der Vorstandsmitglieder unter drei, muss innerhalb von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl der vakanten Vorstandsposten einberufen werden.

(6) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen.

(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden, in Abwesenheit, die Stimme des/der 2. Vorsitzenden.

§10 Protokollierung und Schriftführung

Die Ergebnisse aller Vereinsorgane sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Protokollführenden und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand kann einen/eine Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß § 30 BGB bestellen, der/die einzelne ihm/ihr übertragene Teile der laufenden Geschäfte des Vereins nach Weisung des/der 1. Vorsitzenden führt. Dies geschieht entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Weitere Mitglieder der Geschäftsführung können zusätzlich bestellt werden. (Siehe § 9 Abs. 6.)

Es besteht eine Rechenschafts- und Berichtspflicht der Geschäftsführung gegenüber Vorstand und Mitgliederversammlung.

(2) Der/die Geschäftsführer/in oder der/die mit der Geschäftsführung Beauftragte nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

(3) Durch Vorstandsbeschluss kann dem/der Geschäftsführer/in die gerichtliche und/oder außergerichtliche Vertretung des Vereins in Einzelfragen übertragen werden. Somit kann ihm/ihr die Verfügungsberechtigung über das Vereinskonto eingeräumt werden.

§ 12 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Prüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen, über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung angehören.

§13 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-MailAdresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

§14 Auflösung des Vereins

  • (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  • (2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.

Berlin, 10.04.2018

Gez.